Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Tischler- und Montageservice Schwed, Inhaber Manuel Schwedhelm.
Tischler- und Montageservice Schwed
Inh. Manuel Schwedhelm
Stand: 28.10.2026
§ 1 Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Werkleistungen, Montagen, Reparaturen und Beratungsleistungen des Montageunternehmens TMS Schwed (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt), gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt).
- Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Unterlagen
- Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
- Die Bestellung oder Auftragserteilung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den Beginn der Ausführung der Montagearbeiten zustande.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise richten sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk bzw. Betriebssitz, exklusive Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
- Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern wird die Umsatzsteuer im Endpreis ausgewiesen.
- Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung und Abnahme des Werkes ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen oder Vorschüsse für bereits erbrachte Teilleistungen oder Materialbeschaffungen zu verlangen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Reparatur vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, rechtzeitig alle erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen (z. B. freier Zugang zum Montageort, Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung sowie ggf. Gerüste/Hebezeuge).
- Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über verdeckt liegende Strom-, Gas- oder Wasserleitungen sowie ähnliche Gefahrenquellen unaufgefordert zu informieren.
- Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, trägt er die daraus resultierenden Verzögerungs- und Mehraufwandskosten.
§ 5 Ausführungsfristen und Verzug
- Termine und Fristen für die Ausführung der Montage sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.
- Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder behördliche Anordnungen zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
§ 6 Abnahme
- Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Montagearbeit verpflichtet, sobald ihm deren Fertigstellung angezeigt wurde. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
- Nimmt der Auftraggeber das montierte Objekt bzw. die Anlage in Gebrauch (z.B. durch Inbetriebnahme im Produktionsprozess), gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Nutzung als erfolgt.
§ 7 Gewährleistung (Mängelhaftung)
- Der Auftragnehmer haftet für Mängel der Montage im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
- Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist für erbrachte Montageleistungen ein Jahr ab Abnahme.
- Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme schriftlich anzuzeigen.
- Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt die Gewährleistung nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
§ 8 Haftungsbeschränkungen
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Auftragnehmer auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
§ 9 Eigentumsvorbehalt und erweitertes Pfandrecht
- Der Auftragnehmer behält das Eigentum an allen verwendeten Werkstoffen und Ersatzteilen bis zur vollständigen Bezahlung.
- Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Gegenständen des Auftraggebers zu.
§ 10 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
- Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers (Stralsund).
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt (Salvatorische Klausel).